Dienstag, April 5, 2022

Wer im Ausland leben, studieren oder arbeiten möchte, braucht nicht selten von seinen Personenstandsurkunden, Zeugnissen oder anderen Dokumenten „beglaubigte Übersetzungen“, d. h. Übersetzungen mit einem Bestätigungsvermerk (Beglaubigungsvermerk). 

Die in der Praxis häufig verwendete Bezeichnung „beglaubigte Übersetzung“ ist genau genommen unzutreffend, da anders als bei einer beglaubigten Abschrift oder bei der öffentlichen Beglaubigung einer Urkunde wird nicht die Übereinstimmung mit dem Original bzw. die Echtheit der Unterschrift bestätigt. 

Eine Übersetzung mit Bestätigungsvermerk (Beglaubigungsvermerk) umfasst dagegen den angefertigten Übersetzungstext sowie eine schriftliche Bestätigung (Beglaubigung) der Übersetzerin bzw. des Übersetzers, dass der Ausgangstext richtig und vollständig übersetzt wurde. Durch diesen Vermerk, unter den die Unterschrift der Übersetzerin bzw. des Übersetzers sowie ein Stempel- oder Siegelabdruck zu setzen ist, wird die Übersetzung mit einer besonderen Glaubwürdigkeit versehen und für den Rechtsverkehr, d.h. für die Vorlage bei ausländischen Behörden und sonstigen Dritten, zweckentsprechend angefertigt.

Übersetzungen mit Bestätigungsvermerk dürfen nur von gerichtlich ermächtigten (beeidigten) Übersetzern angefertigt werden, weil nur diese über die amtliche Erlaubnis verfügen.

Wer seitens einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Instanz die Aufforderung bekommt, eine "beglaubigte" Übersetzung vorzulegen, sich in der Übersetzungsbranche jedoch nicht auskennt, sieht sich oft einem ganzen "Wald" an verwirrenden Begrifflichkeiten gegenüber. Da ist die Rede von "ermächtigten, "vereidigten", öffentlich bestellten", "allgemein ermächtigten" Übersetzern etc. Da die Angelegenheiten der Übersetzer und Dolmetscher von den Ländern reguliert werden, sind die Begrifflichkeiten unterschiedlich, die Bedeutung aber ist die gleiche.

Eine „einfache Übersetzung“ muss keine speziellen Formerfordernisse erfüllen. Diese Art Übersetzungen werden insbesondere bei technischen Texten (z. B. Bedienungsanleitungen) benötigt. Eine beglaubigte Übersetzung hingegen darf nur von beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzern vorgenommen werden. Bei beglaubigten Übersetzungen werden nach der Übersetzung des Textes noch ein Beglaubigungsvermerk, der Siegel des Übersetzers und seine Unterschrift hinzugefügt.

Alina Brockelt - Übersetzungen polnisch - deutsch

Freitag, April 1, 2022

Ein kleiner Aprilscherz :)

Die sogenannten CAT Tools haben leider nichts mit englischsprachigen Katzen zu tun, sind aber bei professionellen Übersetzer sehr beliebt und von enormen Wert, sie verbessern bedeutend die Qualität und die Geschwindigkeit der Arbeit des Übersetzers.

CAT steht für „computer-assisted-translation“, also eine Hilfe bei den Übersetzungen. Aber da hört der Spaß noch nicht auf, denn diese Tools können noch viel mehr. 

Übersetzungsspeicher (Translation Memory) 

Dies ist das wichtigste Merkmal jedes CAT-Tools. Translation Memory ist eine Datenbank, in der jede Übersetzung gespeichert wird, die von dem Übersetzer zuvor angefertigt wurde. Dadurch kann der Übersetzer auf einfache Weise Sätze (Segmente) auswählen, die er bereits übersetzt hat.

Glossar (Wörterbuch, Termbank)

Ein Glossar ist ein von dem Übersetzer selbst angelegtes Wörterbuch, der eine Liste von Begriffen und Definitionen beinhaltet. Dadurch werden bei Übersetzungen immer die gleichen Begriffe verwendet und es besteht nicht die Gefahr (besonders bei Fachtermini), dass ein und derselbe Begriff unterschiedlich übersetzt wird. So kann eine einheitliche, präzise Übersetzung von hoher Qualität gewährleistet werden.

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Alina Brockelt - beglaubigte Übersetzungen Deutsch-Polnisch

Montag, März 21, 2022

Es gibt Dinge in Polen die einem Ausländer "seltsam" vorkommen.

Hier sind einige davon:

  • Der Namenstag - In Deutschland feiern wir häufig nur unseren Geburtstag. In Polen  hingegen hat der Namenstag zum Teil sogar eine größere Bedeutung als der Geburtstag. In keiner anderen Kultur hat der Namenstag, oder auch „imieniny“ auf Polnisch, einen so großen Stellenwert wie in Polen. Beginnend bei der Taufe, bei der das Kind seinen zweiten Vornamen bekommt, benannt nach Heiligen, die das Kind sein Leben lang beschützen und versorgen sollen. Das Feiern des Namentages beinhaltet das Zusammenkommen der Freunde und Familie bei einem Essen, entweder zu Hause oder in einem Restaurant. Häufig gibt es sogar mehr Geschenke als am Geburtstag. Auch am Arbeitsplatz wird eine Geste der Kollegen erwartet – hier reichen allerdings Blumen. 
    Quelle: lensbest.de
  • Die Türklingel - In Polen sind Wohnungen als Untereinheiten von Wohnhäusern fast durchweg mit Wohnungsnummern versehen. Mehr noch: Da es – in neuerer Zeit auch aus Sicherheitsgründen – nur selten namentlich beschriftete Briefkästen, Tür- oder Klingelschilder gibt, ist die Wohnungsnummer in Polen mit das einzige verlässliche und praktisch verbindliche Identifikationsmerkmal einer Wohnung (sowie ihrer Bewohner). Zu beachten ist dies namentlich beim Versand von Postsendungen: Wohnungsnummern werden dabei entweder mittels Schrägstrich an die Hausnummer gehängt, z. B. "20/55", oder aber mit Hilfe eines kleinen "m" (für mieszkanie = Wohnung), z. B. "20 m. 55".
    Quelle: Wikipedia
  • Der Handkuss - In Deutschland erlebt man ihn eher selten - den Handkuss. In Polen ist er dagegen an der Tagesordnung. Verbreitet ist er besonders bei offiziellen Anlässen. Trifft etwa Polens Ministerpräsident Donald Tusk die deutsche Bundeskanzlerin, so darf sie einen Handkuss zur Begrüßung erwarten. Jedoch Vorsicht: Der Handkuss sollte nur angedeutet sein, und keinesfalls darf der Mann dabei schmatzen. Man sollte den Arm der Dame dabei auch nicht in die Höhe reißen, sondern sich als Mann entsprechend tief verneigen. Der Handkuss ist traditionell ein Zeichen des Respekts. Ursprünglich küsste man den Siegelring von Adeligen oder hohen Geistlichen. Diese höfische Sitte wurde im 19. Jahrhundert auch vom gehobenen Bürgertum in Polen übernommen und wird bis heute gepflegt.
    Quelle: augsburger-allgemeine.de/ 

    Alina Brockelt - gerichtlich ermächtigte Übersetzerin und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache

Zivilrecht

Das Zivilrecht (polnisch prawo cywilne) ist ein Bereich des polnischen Rechtssystems, welches die rechtlichen Beziehungen von Privaten untereinander regelt. Dabei handelt es sich bei Privaten um Rechtssubjekte, dies können natürliche oder juristische Personen sein. 

Grundlage für das polnische Zivilrecht ist das aus dem Jahre 1964 stammende Zivilgesetzbuch (kodeks cywilny). Durch die Geschichte der Republik Polen hindurch finden sich im ZGB Spuren verschiedener europäischer Rechtsordnungen. Mit der Unabhängigkeit 1918 und den Bestimmungen des Versailler Vertrages sah sich die Zweite Polnische Republik vor der Herausforderung, eine Einheitlichkeit des Staates zu schaffen. Dabei mussten die unterschiedlichen Rechtssysteme der einzelnen Landesteile zu einem Gesamtsystem vereint werden. Aus diesem Grund wurde im Jahre 1919 eine Kodifizierungskommission, bestehend aus Professoren und Praktikern, ins Leben gerufen, die diese Aufgabe bewältigen sollte. So waren die Rechtssysteme des Deutschen Reiches, Frankreichs, Österreichs sowie das des russischen Zarenreiches anzugleichen. Trotz großer Bemühungen und eines vorläufigen Kodifizierungsergebnisses aus dem Jahre 1933, welches unter anderem ein neues Schuldrecht vorsah, konnten die Mitglieder des Ausschusses bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges kein endgültiges Endergebnis vorlegen. 
Durch Dekrete trat im Jahre 1947 ein einheitliches Zivilrecht in Kraft. Dieses bestand maßgeblich aus den Ergebnissen des Kodifizierungsausschusses. Die Bedürfnisse eines sozialistischen Staates sollten dann auch in der Folge mit einem Entwurf des ZGB von 1949 Geltung erlangen, jedoch wurde dieser nie verabschiedet. So entstand im Jahre 1956 eine neue Kodifizierungskommission, die im Wesentlichen aus den ehemaligen Mitgliedern aus den 1920er Jahren bestand bzw. aus Mitgliedern von ehemaligen Mitarbeitern oder Studenten der ersten Kommission. Das Ergebnis dieser Kommission war dann schließlich das Zivilgesetzbuch aus dem Jahre 1964. In seinen wesentlichen Bestandteilen war dieses Zivilgesetzbuch ein modernes und konnte nach der politischen Wende 1989 bis auf wenige sozialistische Passagen auch so in die Dritte Polnische Republik übernommen werden. Vieles spricht also dafür, dass die Arbeit der letzten Kommission auf ein nichtsozialistisches Polen ausgerichtet war und so den rechtlichen und politischen Verhältnissen weit voraus war. Die Angliederung an europäische Vorgaben mit Beginn des 21. Jahrhunderts hatte jedoch zur Folge, dass der systematische Aufbau teilweise durchbrochen und die rechtssystematische Einheit teilweise nicht mehr gegeben ist.  

Das polnische ZGB ist auf dem Pandektensystem aufgebaut und kennt somit die juristische Formel des „Vor-die-Klammer-ziehen“ eines allgemeinen Teils, der den anderen vorsteht. Es besteht im Wesentlichen aus vier Büchern: 
 - dem allgemeinen Teil, 
 - dem Sachenrecht, 
 - dem Schuldrecht, 
 - dem Erbrecht.   

Das polnische Zivilrecht, obwohl neben dem französischen vom deutschen Recht mit am meisten beeinflusst, kennt den Grundsatz des Abstraktionsprinzips nicht. Das bedeutet, dass nach polnischem Recht ein Verfügungsgeschäft nicht unabhängig wirksam von einem Verpflichtungsgeschäft ist. Das polnische Zivilrecht dagegen, kennt nach französischem Recht die Grundsätze des Einheitsprinzips und des Kausalitätsprinzips. Das bedeutet, dass ein Verfügungsgeschäft immer eine bestehende wirksame Verpflichtung voraussetzt. Auch im Deliktsrecht dient der Code civil als Vorlage, da hier wie im französischen Rechtssystem nur eine Generalklausel nämlich der Art. 415 ZGB Anwendung findet. Aus dem deutschen Rechtskreis haben hauptsächlich die rechtlichen Begriffe sowie die Methodik Einzug gefunden. 

Quelle: Marc Liebscher und Fryderyk Zoll: Einführung in das polnische Recht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52587-3.  

Strafrecht

Das polnische Strafrecht ist in zwei Hauptgesetzen verfasst worden, zum einen im Strafgesetzbuch (Kodeks Karny) und dem Strafprozessgesetzbuch (Kodeks postępowania karnego). Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Nebengesetzen, die bedeutendsten sind dabei das Ordnungswidrigkeitsgesetz und das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von Körperschaften (Ustawa o odpowiedzialności podmiotów zbiorowych za czyny zabronione pod groźbą kary). Das Jugendstrafrecht (Ustawa o postępowaniu w sprawach nieletnich), regelt den Umgang von Jugendsachen. 

Das geltende polnische Strafgesetzbuch wurde am 6. Juni 1997 verabschiedet und trat am 1. September 1998 in Kraft.
Seine Fassung ist das Ergebnis eines Reformprozesses, dessen Ziel die grundlegende Überarbeitung des polnischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1969 war.

Das Strafgesetzbuch ist gegliedert in drei Bereiche, in einen Allgemeinen Teil (Art. 1 - 116), einen Besonderen Teil (Art. 117 - 316), sowie in einen Militärischen Teil (Art. 317 - 363).

Der Allgemeine Teil gliedert sich in:
  • Grundlagen der Strafbarkeit (Art. 1 - 12);
  • Formen der Strafbegehung (Art. 25 - 31);
  • Ausschluss der Strafbarkeit (Art. 25 - 31);
  • Strafen (Art. 32 – 38);
  • Strafmaßnahmen (Art. 39 - 52);
  • Strafzumessung (Art. 53 - 63);
  • Rückfall (Art. 64 - 65);
  • Bewährungsmaßnahmen (Art. 66 - 84);
  • Zusammentreffen und Verbindung von Straftaten (Art. 85 - 92);
  • Sicherungsmaßregeln (Art. 93 - 100);
  • Verjährung (Art. 101 - 105);
  • Tilgung der Verurteilung (Art. 106 - 108);
  • Strafbarkeit wegen im Ausland begangener Straftaten (Art. 109 - 114)
Die einzelnen Straftatbestände sind im Besonderen Teil verortet und gliedern sich wie folgt:
  • Straftaten gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 117-126), Kapitel XVI
  • Straftaten gegen die Republik Polen, Art. 127-139, Kapitel XVII;
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung, Art. 140-147, Kapitel XVIII;
  • Straftaten gegen Leib und Leben, Art. 148-162, Kapitel XIX;
  • Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit, Art. 163-172, Kapitel XX;
  • Straftaten gegen die Sicherheit des Verkehrs, Art. 173-180, Kapitel XXI;
  • Straftaten gegen die Umwelt, Art. 181-188, Kapitel XXII;
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Art. 189-193, Kapitel XXIII;
  • Straftaten gegen die Freiheit des Gewissens und des Bekenntnisses, Art. 194-196, Kapitel XXIV;
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Art. 197-205, Kapitel XXV;
  • Straftaten gegen die Familie und das Sorgerecht, Art. 206-211, Kapitel XXVI;
  • Straftaten gegen die Ehre und die körperliche Integrität, Art. 212-217, Kapitel XXVII;
  • Straftaten gegen die Arbeitnehmerrechte, Art. 218-221, Kapitel XXVIII
  • Straftaten gegen die Tätigkeit der Institution des Staates und der territorialen Selbstverwaltung, Art. 222-231, Kapitel XXIX;
  • Straftaten gegen die Rechtspflege, Art. 232-247, Kapitel XXX;
  • Straftaten gegen Wahlen und Volksabstimmungen, Art. 248-251, Kapitel XXXI;
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Art. 252-264, Kapitel XXXII;
  • Indiskretionsdelikte, Art. 265-269, Kapitel XXXIII;
  • Urkundendelikte, Art. 270-277, Kapitel XXXIV;
  • Straftaten gegen das Eigentum, Art. 278-295, Kapitel XXXV;
  • Straftaten gegen die Wirtschaft, Art. 296-309, Kapitel XXXVI;
  • Straftaten gegen den Geld und Wertpapierverkehr Art. 310-316, Kapitel XXXVII.





Quelle: Marc Liebscher und Fryderyk Zoll: Einführung in das polnische Recht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52587-3.  

                              


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