Wer im Ausland leben, studieren oder arbeiten möchte, braucht nicht selten von seinen Personenstandsurkunden, Zeugnissen oder anderen Dokumenten „beglaubigte Übersetzungen“, d. h. Übersetzungen mit einem Bestätigungsvermerk (Beglaubigungsvermerk).
Die in der Praxis häufig verwendete Bezeichnung „beglaubigte Übersetzung“ ist genau genommen unzutreffend, da anders als bei einer beglaubigten Abschrift oder bei der öffentlichen Beglaubigung einer Urkunde wird nicht die Übereinstimmung mit dem Original bzw. die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
Eine Übersetzung mit Bestätigungsvermerk (Beglaubigungsvermerk) umfasst dagegen den angefertigten Übersetzungstext sowie eine schriftliche Bestätigung (Beglaubigung) der Übersetzerin bzw. des Übersetzers, dass der Ausgangstext richtig und vollständig übersetzt wurde. Durch diesen Vermerk, unter den die Unterschrift der Übersetzerin bzw. des Übersetzers sowie ein Stempel- oder Siegelabdruck zu setzen ist, wird die Übersetzung mit einer besonderen Glaubwürdigkeit versehen und für den Rechtsverkehr, d.h. für die Vorlage bei ausländischen Behörden und sonstigen Dritten, zweckentsprechend angefertigt.
Übersetzungen mit Bestätigungsvermerk dürfen nur von gerichtlich ermächtigten (beeidigten) Übersetzern angefertigt werden, weil nur diese über die amtliche Erlaubnis verfügen.
Wer seitens einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Instanz die Aufforderung bekommt, eine "beglaubigte" Übersetzung vorzulegen, sich in der Übersetzungsbranche jedoch nicht auskennt, sieht sich oft einem ganzen "Wald" an verwirrenden Begrifflichkeiten gegenüber. Da ist die Rede von "ermächtigten, "vereidigten", öffentlich bestellten", "allgemein ermächtigten" Übersetzern etc. Da die Angelegenheiten der Übersetzer und Dolmetscher von den Ländern reguliert werden, sind die Begrifflichkeiten unterschiedlich, die Bedeutung aber ist die gleiche.
Eine „einfache Übersetzung“ muss keine speziellen Formerfordernisse erfüllen. Diese Art Übersetzungen werden insbesondere bei technischen Texten (z. B. Bedienungsanleitungen) benötigt. Eine beglaubigte Übersetzung hingegen darf nur von beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzern vorgenommen werden. Bei beglaubigten Übersetzungen werden nach der Übersetzung des Textes noch ein Beglaubigungsvermerk, der Siegel des Übersetzers und seine Unterschrift hinzugefügt.
Alina Brockelt - Übersetzungen polnisch - deutsch
Zivilrecht
Strafrecht
- Grundlagen der Strafbarkeit (Art. 1 - 12);
- Formen der Strafbegehung (Art. 25 - 31);
- Ausschluss der Strafbarkeit (Art. 25 - 31);
- Strafen (Art. 32 – 38);
- Strafmaßnahmen (Art. 39 - 52);
- Strafzumessung (Art. 53 - 63);
- Rückfall (Art. 64 - 65);
- Bewährungsmaßnahmen (Art. 66 - 84);
- Zusammentreffen und Verbindung von Straftaten (Art. 85 - 92);
- Sicherungsmaßregeln (Art. 93 - 100);
- Verjährung (Art. 101 - 105);
- Tilgung der Verurteilung (Art. 106 - 108);
- Strafbarkeit wegen im Ausland begangener Straftaten (Art. 109 - 114)
- Straftaten gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 117-126), Kapitel XVI
- Straftaten gegen die Republik Polen, Art. 127-139, Kapitel XVII;
- Straftaten gegen die Landesverteidigung, Art. 140-147, Kapitel XVIII;
- Straftaten gegen Leib und Leben, Art. 148-162, Kapitel XIX;
- Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit, Art. 163-172, Kapitel XX;
- Straftaten gegen die Sicherheit des Verkehrs, Art. 173-180, Kapitel XXI;
- Straftaten gegen die Umwelt, Art. 181-188, Kapitel XXII;
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Art. 189-193, Kapitel XXIII;
- Straftaten gegen die Freiheit des Gewissens und des Bekenntnisses, Art. 194-196, Kapitel XXIV;
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Art. 197-205, Kapitel XXV;
- Straftaten gegen die Familie und das Sorgerecht, Art. 206-211, Kapitel XXVI;
- Straftaten gegen die Ehre und die körperliche Integrität, Art. 212-217, Kapitel XXVII;
- Straftaten gegen die Arbeitnehmerrechte, Art. 218-221, Kapitel XXVIII
- Straftaten gegen die Tätigkeit der Institution des Staates und der territorialen Selbstverwaltung, Art. 222-231, Kapitel XXIX;
- Straftaten gegen die Rechtspflege, Art. 232-247, Kapitel XXX;
- Straftaten gegen Wahlen und Volksabstimmungen, Art. 248-251, Kapitel XXXI;
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Art. 252-264, Kapitel XXXII;
- Indiskretionsdelikte, Art. 265-269, Kapitel XXXIII;
- Urkundendelikte, Art. 270-277, Kapitel XXXIV;
- Straftaten gegen das Eigentum, Art. 278-295, Kapitel XXXV;
- Straftaten gegen die Wirtschaft, Art. 296-309, Kapitel XXXVI;
- Straftaten gegen den Geld und Wertpapierverkehr Art. 310-316, Kapitel XXXVII.